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Datenportabilität gewährleisten und Rechte der Betroffenen einhalten

Betroffenenrechte sind ein wichtiger Baustein bei der Umsetzung des Datenschutzes im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Es gibt unterschiedliche Rechte, die für den Betroffenen umgesetzt werden müssen. In diesem Blog-Artikel werden wir uns mit dem Recht auf Datenübertragbarkeit beschäftigen.

Welche Betroffenenrechte im Datenschutz gibt es?

Im Datenschutz gibt es verschiedene Betroffenenrechte, die vom Verantwortlichen einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Recht auf Auskunft
  • Recht auf Berichtigung
  • Recht auf Löschung/Recht auf Vergessenwerden
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Recht auf Widerspruch
  • Recht auf Datenübertragbarkeit

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Was ist das Recht auf Datenübertragbarkeit?

Das Recht auf Datenübertragbarkeit – auch Datenportabilität genannt – besagt, dass betroffene Personen das Recht haben, vom Verantwortlichen die Daten, die sie ihm bereitgestellt haben, in einem „gängigen maschinenlesbaren Format“ zu erhalten.

Dies soll unter anderem eine bessere Kontrolle über die eigenen Daten ermöglichen. Darüber hinaus werden dabei wettbewerbspolitische und verbraucherschützende Ziele umgesetzt.

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Wann hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragbarkeit?

Voraussetzungen einer Datenübertragbarkeit sind dann gegeben, wenn alle der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die personenbezogenen Daten müssen ursprünglich vom Betroffenen selbst bereitgestellt worden sein und müssen den Betroffenen selbst betreffen,
  • eine Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags
  • und die Datenverarbeitung erfolgt durch automatisierte Verfahren und nicht zum Beispiel auf dem Papier.

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Wie wird eine Datenübertragung nach Datenschutz durchgeführt?

Die personenbezogenen Daten, die vom Recht der Datenübertragbarkeit betroffen sind, muss der Verantwortliche in einem „strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ bereitstellen. In der Regel könnten dies zum Beispiel XML- oder CSV-Dateien sein.

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Vorkehrungen treffen

Damit der Verantwortliche dem Betroffenenrecht auf Datenübertragbarkeit ausreichend nachkommen kann, sollte dieser entsprechende Vorkehrungen treffen. Dies betrifft beispielweise eine mögliche technische Voraussetzung, um die personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Bereitstellung muss in der Regel an den Betroffenen selbst erfolgen. Wenn der Betroffene das möchte, kann er auch verlangen, dass der Verantwortliche die personenbezogenen Daten direkt an eine andere Stelle übermittelt. Das muss auch erfolgen, wenn es sich um einen Konkurrenten des Verantwortlichen handelt.

Ausnahmen bei der Datenübertragbarkeit

Es gibt nur wenige Ausnahmen, wenn die Datenübertragbarkeit nach DS-GVO nicht greift. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Recht auf Datenübertragbarkeit die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt. Ein Beispiel kann das Recht am geistigen Eigentum sein.

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Welche Fristen gibt es bei der Datenübertragung?

Wenn der Betroffene einen Antrag auf die Datenübertragung stellt, dann muss der Verantwortliche innerhalb von einem Monat diesem Antrag nachkommen. Wenn der Sachverhalt, also die Datenverarbeitung besonders umfangreich ist, kann in seltenen Fällen eine Fristverlängerung von bis zu zwei Monaten beantragt werden. Dies sollte aber durch einen Fachmann vorab geprüft werden.

In jedem Fall muss der Verantwortliche den Betroffenen informieren und die Verzögerung begründen. Auch dies sollte sicherheitshalber über den Fachmann erfolgen.

Wenn der Datenverarbeiter den Antrag auf Datenübertragung ablehnt, muss der Betroffene darüber informiert werden und ebenfalls darauf hingewiesen werden, dass er Beschwerde bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde einreichen kann oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen kann.

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Bei Betroffenenrechten mit einem Fachmann zusammenarbeiten

Bei der Umsetzung der Betroffenenrechte, vor allem wenn es um Fristen und Anfragen der Betroffenen geht, sollte der Verantwortliche mit einem Fachmann zusammenarbeiten. Der externe Datenschutzbeauftragte kann den Verantwortlichen dabei unterstützen diese Rechte DS-GVO-konform umzusetzen.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Erstinformation, ersetzt keine fachliche und individuelle Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie den Datenschutz ausreichend umsetzen, dann lassen Sie sich von uns professionell beraten.

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