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Digitalisierung und DS-GVO

Im Zeitalter der Digitalisierung und des Datenschutzes ist es für Unternehmen wichtiger denn je, die Videoüberwachung im Betrieb sorgfältig zu planen und umzusetzen. Datenschutz bei Videoüberwachung im Unternehmen ist ein Thema, das immer wieder in den Fokus rückt und rechtliche Fragen aufwirft.

Die Überwachung von Mitarbeitern und Kunden mittels Videokameras kann einerseits zur Sicherheit beitragen, andererseits jedoch auch die Privatsphäre der Betroffenen verletzen. Bilder und Videoaufnahmen sind personenbezogene Daten und unterliegen daher den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

BLOG-TIPP: DATENSCHUTZ IN DER PRAXIS – WAS SIND PERSONENBEZOGENE DATEN NACH DS-GVO?

Besonderheiten Datenschutz bei der Nutzung von Videoüberwachung

Die Videoüberwachung gehört in einigen Bereichen bereits zum Alltag. Dabei wird oft vergessen, dass es für die Durchführung der Videoüberwachung wichtige gesetzliche Vorgaben gibt. Im Datenschutz sind diese in der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgelegt.

Wichtige Punkte, die dabei für Verantwortliche zu beachten sind, fasst der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wie folgt auf seiner Homepage zusammen:

– „Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e), f) DSGVO hat der verantwortliche Betreiber zunächst einen privilegierten Zweck mit der Videoüberwachung zu verfolgen. Ein solcher liegt u. a. bei der Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, bei der Wahrnehmung des Hausrechts oder bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen für weitere konkret festgelegte Zwecke vor.
– Mit dem Merkmal der Aufgabenerfüllung durch öffentliche Stellen sind gerade keine Sicherheitsbehörden gemeint, da es für Polizei und Geheimdienste eigene, spezielle Rechtsgrundlagen gibt.
– Das Merkmal des Hausrechts umfasst als spezifische Ausprägung des berechtigten Interesses insbesondere den Schutz des eigenen Objektes, sei es das Behörden- oder das Fabrikgelände.
– Neben diesen beiden Merkmalen spielt das „berechtigte Interesse“ eine überragend wichtige Rolle. Soweit ein legitimes eigenes Interesse des für die Videoüberwachung Verantwortlichen vorliegt, darf dieses nicht von den schutzwürdigen Interessen der Beobachteten überwogen werden. Die Feststellung, welches Interesse im Einzelfall schwerer wiegt, bleibt daher von großer datenschutzrechtlicher Bedeutung und wird weiterhin Thema von aufsichtsrechtlichen Prüfungen sein.
– Zusätzlich muss die Videoüberwachungsanlage auch geeignet für die Erreichung des Zwecks sein sowie das mildeste aller zur Verfügung stehenden Mittel darstellen.
– Wenn die geplante Videoüberwachung diesen Anforderungen gerecht wird, treffen den Verantwortlichen jedoch noch weitere Pflichten. Die Speicherung der Videoaufnahmen muss auf das notwendige Maß begrenzt sein und auf den Umstand der Überwachung muss frühestmöglich hingewiesen werden.“ (Quelle: Homepage BfDI)

Neue technische Entwicklungen – z.B. Dash-Cams

Vor allem bei neuen Entwicklungen werden diese Vorgaben oft nicht ausreichend berücksichtigt. Oft werden personenbezogene Daten dabei wahllos gespeichert und verarbeitet, ohne dass überhaupt dazu ein Zweck oder eine Berechtigung besteht.

Es ist also wichtig zu beachten: jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss auf die Vorgaben des Datenschutzes hin geprüft und dieser vollumfänglich umgesetzt werden. Für private Aufnahmen gilt der Datenschutz erst einmal nicht – die Grenzen sollen an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft werden.

BLOG-TIPP: AWARENESS IM UNTERNEHMEN ALS WICHTIGE GRUNDLAGE FÜR DEN DATENSCHUTZ

Informationspflichten und Speicherung der Daten

Bei der Videoüberwachung gilt für Unternehmen eine strenge Vorgabe im Datenschutz. Dazu gehört, dass Betroffene über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterrichtet werden. Ein Hinweisschild, dass entsprechende Angaben nach den Vorgaben des Datenschutzes enthält gehört zu den Informationspflichten des Betroffenen.
Dazu gehört auch der Hinweis auf weitere Rechte des Betroffenen. Auch die Speicherung, die Speicherlänge und die Löschfristen müssen genau und dem Zweck angemessen eingehalten werden.

TOM bei Videoüberwachung

Die Videoüberwachung ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten und kann aufgrund der Datenverarbeitung auch eine Datenschutzfolgeabschätzung mit sich bringen. Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt zudem Vorgaben im Datenschutz. Dazu gehören zum Beispiel:
– Aufnahme der Verarbeitung in ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT)
– Implementierung ausreichender technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM)
– Einhaltung der Betroffenenrechte

BLOG-TIPP: BEDEUTUNG UND UMSETZUNG VON TOM IN UNTERNEHMEN

Sicherheit vs. Datenschutz?

Videoüberwachung gilt als Tool der Sicherheit für Unternehmen und Organisationen und kann notwendig sein. Der Datenschutz ist ein Recht für den Betroffenen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten und nicht zuletzt für sich selbst. Es gilt daher, einen angemessenen Mittelweg zu finden, der die Sicherheit gewährleistet und gleichzeitig den Datenschutz respektiert.

Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Videoüberwachung rechtmäßig und transparent erfolgt. Dazu gehört unter anderem die Information der Betroffenen über die Videoüberwachung sowie die Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsfristen für die Aufnahmen.

Zusätzlich ist es wichtig, die Kameras so zu platzieren, dass möglichst nur die relevanten Bereiche überwacht werden und keine unnötigen Daten erhoben werden. Auch die Sicherheit der Datenübertragung und -speicherung muss gewährleistet sein, um einen Missbrauch der Aufnahmen zu verhindern.

BLOG-TIPP: VIDEOÜBERWACHUNG UND DIE KORREKTE UMSETZUNG DES DATENSCHUTZES

Videoüberwachung und der Datenschutzbeauftragte

Insgesamt ist es für Unternehmen also entscheidend, sich intensiv mit dem Thema Datenschutz bei Videoüberwachung auseinanderzusetzen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den ethischen Richtlinien gerecht zu werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Videoüberwachung im Unternehmen einen sinnvollen Beitrag zur Sicherheit leistet, ohne dabei die Datenschutzrechte der Betroffenen zu verletzen.

Der (externer) Datenschutzbeauftragte kann dabei helfen, den Datenschutz ausreichend umzusetzen und auf nötige Maßnahmen im Datenschutz hinweisen.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Erstinformation, ersetzt keine fachliche und individuelle Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie den Datenschutz ausreichend umsetzen, dann lassen Sie sich von uns professionell beraten.

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