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DS-GVO im Umgang mit Kinderdaten

Wenn Kinder betreut werden, egal ob pädagogisch im Umfeld von Schulen, Kindergärten usw. oder zum Beispiel in Sportvereinen und sonstigen Einrichtungen, werden unweigerlich auch immer personenbezogene Daten verarbeitet. Aber unter Umständen verarbeiten auch andere Organisationen und Unternehmen personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen.

Wenn die personenbezogene Daten Kinder und Jugendlicher verarbeitet werden, dann muss der Verantwortliche wichtige Vorgaben im Datenschutz beachten.

Neue Herausforderungen nicht nur in der Kindererziehung

Pädagogisch verändern sich die Ansprüche im Umgang mit Kindern und Jugendlichen kontinuierlich weiter. Doch jeder, der mit Kindern oder deren Daten arbeitet, steht auch gesetzlich zum Beispiel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor immer neuen Herausforderungen.

Die Datenschutzgrundverordnung legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die personenbezogenen Daten von Kindern und Jugendlichen, da diese besonderen Gefahren ausgesetzt sind und daher ein anderes Risiko für den Betroffenen besteht als bei Erwachsenen.

BLOG-TIPP: DATENSCHUTZ IN DER PRAXIS – WAS SIND PERSONENBEZOGENE DATEN NACH DS-GVO?

Kinderbetreuung und Datenschutz

Wenn personenbezogene Daten im Bereich der Kinderbetreuung und der schulischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen erhoben und verarbeitet werden, dann gelten hier die gleichen Vorgaben im Datenschutz, wie bei jeder anderen Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern.

Dazu gehört, dass der Betroffene oder die Eltern vor der Erhebung der Daten darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck und in welcher Form verarbeitet werden. Unter Umständen muss dann auch die Einwilligung der Eltern eingeholt werden.

BLOG-TIPP: DATENSCHUTZ FÜR KITAS, KINDERGÄRTEN, OGATA, OGS UND CO. IN NRW

Personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen im Datenschutz

Grundsätzlich gilt es im Datenschutz folgendes zu beachten:

  • Hat das Kind, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden, das 16. Lebensjahr vollendet, ist die Verarbeitung dieser (nach Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben) rechtmäßig.
  • Hat das Kind, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen die Eltern oder Erziehungsberechtigten die Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes geben.

Der Verantwortliche muss entsprechend der DS-GVO sogenannte technische Anstrengungen unternehmen, um die Einwilligung zu überprüfen. Eine Öffnungsklausel, wie Sie in anderen Europäischen Ländern angewendet wird, bei der die Altersgrenze herabgesetzt werden darf, gibt es in Deutschland bisher nicht.

Wichtig ist auch zu beachten, dass eine mögliche Einwilligung für einen Jugendlichen, entsprechend so formuliert sein muss, dass dieser den Zusammenhang der Verarbeitung versteht.

BLOG-TIPP: PERSONENBEZOGENE DATEN VERARBEITEN MIT EINER EINWILLIGUNG NACH DS-GVO

Unternehmen, die personenbezogene Daten von Kindern verarbeiten

Für Unternehmen, die personenbezogene Daten von Kindern verarbeiten, gilt es die Verarbeitung auf die besonderen gesetzlichen Vorgaben hin zu prüfen. Ein Beispiel hierbei ist der Einwilligungsvorbehalt durch die Eltern.

Vereine oder bestimmte Marken versuchen bereits Kinder zu binden und nutzen dabei Aktionen wie Mitgliedschaften oder Vergünstigungen, Willkommenspakete usw. Vor allem im immer größer werdenden Markt der Online-Angebote für Kinder, aber auch im Bereich von Gewinnspielen, Mitmachaktionen usw., welche gerne vor allem für Marketingzwecke durch Unternehmen genutzt werden, gilt es ein genaues Augenmerk auf eine mögliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern zu legen.

Gewinnspiele und andere Aktionen – gesetzliche Vorgaben beachten

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern und Jugendlichen, kann es neben dem Datenschutz auch noch andere gesetzliche Vorgaben geben, die der Verantwortliche einzuhalten hat.

Es gilt also bei jeder Aktion im Unternehmen, Verein oder einer sonstigen Organisation, immer zu definieren, welche personenbezogenen Daten von Kindern verarbeitet werden und wie diese überhaupt verarbeitet werden dürfen. Dabei muss auch unterschieden werden, welche Daten zur Erfüllung des jeweiligen Zwecks überhaupt notwendig sind.

Gerade im Umgang mit Kinderdaten sollte ein Fachmann, wie der externe Datenschutzbeauftragte bei den Besonderheiten im Umgang mit personenbezogenen Daten von Kindern und Jugendlichen unterstützend hinzugezogen werden.

Besonderheiten bei Homeschooling und Co.

Neben der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in unternehmerischen Bereichen, gibt es natürlich auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Bereich von digitalen Anwendungen in der Schule.

Durch Corona wurde das Homeschooling in seiner Entwicklung deutlich vorangetrieben. Die hierbei genutzten Videotools müssen eingehend auf deren Verarbeitung von personenbezogenen Daten hin überprüft werden.

BLOG-TIPP: HOMESCHOOLING UND DATENSCHUTZ IN NRW

Online-Übermittlung von Hausaufgaben und digitale Aufgabenstellungen

Durch die digitale Entwicklung vor allem in den Schulen, gilt es nun auch hier den Datenschutz in seinen grundlegenden Vorgaben zu überprüfen.

Wenn Aufgaben durch ein bestimmtes Tool zur Verfügung gestellt oder Hausaufgaben dort hochgeladen werden, Messengerdienste für die Übermittlung und den Kontakt mit den Schülern genutzt werden, aber auch wenn Schreibprogramme auf einem Tablet die Schulhefte ersetzen, dann gilt es die verwendeten Programme vom Verantwortlichen der Schule hin auf den Datenschutz zu prüfen.

Wann immer neue Programme eingeführt werden, sollte der Datenschutz geprüft werden

Wann immer ein neues Programm eingeführt wird, sollte dies die Vorgaben im Datenschutz durchlaufen und alle Verarbeitungen entsprechend der Vorgaben dokumentiert werden.

Dabei ist zu beachten, dass der Datenschutz nicht nur im digitalen Bereich von Schulen, Kindergärten, Vereinen, Unternehmen usw. einzuhalten ist. Auch bei der Verarbeitung der Daten in Papierform, gilt es den Datenschutz einzuhalten.

Gerade bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern, kann der Datenschutz recht komplex sein. Nicht selten gelten besondere Vorgaben zum Beispiel bei personenbezogenen Daten, die zur Aufrechterhaltung von Betreuungsleistungen von Kindern und Jugendlichen benötigt werden.

Um hier möglichen Problemen und Stolperfallen im Umgang mit den Betroffenen vorzubeugen, bietet es sich an einen Fachmann ins Boot zu holen. Dieser kann auch Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten schulen.

Sollten Sie Unterstützung bei der Umsetzung des Datenschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern und Jugendlichen für Ihr Betreuungsangebot benötigen, schauen Sie sich doch gerne unser Angebot zum Thema an.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Erstinformation, ersetzt keine fachliche und individuelle Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie den Datenschutz ausreichend umsetzen, dann lassen Sie sich von uns professionell beraten.

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