Datenschutz MitarbeiterdatenLesezeit: 3 Min

Welche Aufgaben hat der Betriebsrat in Sachen Datenschutz?

In vielen Unternehmen gibt es einen Betriebsrat. Schon immer kam auch der Betriebsrat mit dem Datenschutz in Berührung- nicht erst seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Welche Aufgaben hat der Betriebsrat bei der Einhaltung der DS-GVO und wo muss er selbst die Umsetzung beachten?

Welche Rolle spielt der Datenschutz im Betriebsrat?

Man muss sich bewusst machen, dass der Betriebsrat auf zweierlei Weise in Kontakt mit dem Datenschutz kommt. Zum einen überwacht der Betriebsrat die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitarbeiter, also die Umsetzung des Datenschutzes selbst. Zum anderen verarbeitet auch der Betriebsrat selbst personenbezogene Daten bei seiner Arbeit.

Daher gilt es das Thema Datenschutz und Betriebsrat von beiden Seiten her zu beleuchten und umzusetzen.

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Welches Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat beim Datenschutz?

Der Betriebsrat hat beispielsweise ein Mitbestimmungsrecht bei der Überwachung der Mitarbeiter und er hat die Aufgabe, die Einhaltung des Datenschutzes zur Wahrung der Rechte seiner Kollegen zu überwachen.

Die Überwachungspflicht ist im Betriebsverfassungsgesetz unter den allgemeinen Aufgaben festgelegt. Der Wortlaut von Absatz 1 Nr. 1 BetrVG ist:

„Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;“

Darunter fallen auch die DS-GVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Betriebsrat sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies darf der Arbeitgeber auch nicht unter Berufung auf den Datenschutz verweigern.

Damit der Betriebsrat den komplexen Datenschutz kontrollieren kann, macht es Sinn dies gemeinsam mit dem (externen) Datenschutzbeauftragten gemeinsam zu organisieren.

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Über welche personenbezogenen Daten darf der Betriebsrat Auskunft erhalten?

Der Betriebsrat hat das Recht auf Auskunft auf Daten, um zum Beispiel die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Regelungen für den Mitarbeiter zu überprüfen. Dieses Auskunftsrecht gilt dabei auch für sogenannte sensible Daten der Arbeitgeber – die Daten besonderer Kategorien. Wichtig ist, dass auch der Betriebsrat eine rechtliche Grundlage, eine Einwilligung oder einen berechtigten Grund (z.B. die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes) als Grundlage für die Einsicht oder Verarbeitung der personenbezogenen Daten haben muss. Der Betriebsrat muss also den Datenschutz ebenso einhalten und seine Vorgaben beachten, wie der Arbeitgeber.

Betriebsvereinbarungen, Betriebsrat und Datenschutz

Auch eine Betriebsvereinbarung kann als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dienen. Vorausgesetzt, die unterschiedlichen Betriebsparteien einigen sich auf diese Grundlage, sie ist rechtmäßig ausgehandelt (Bestimmtheits- und Transparenzgebot) und senkt nicht das Datenschutzniveau zu Lasten des Betroffenen.

Einzelfallbewertung Datenschutz und Betriebsrat

Der Betriebsrat hat also auf der einen Seite die Pflicht, die Einhaltung des Datenschutzes von Mitarbeitern beim Arbeitgeber zu kontrollieren, andererseits muss auch er sich bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten an den Datenschutz halten.

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Wann zum Beispiel ein Mitbestimmungsrecht gilt, muss im Einzelfall zum Beispiel auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes beurteilt werden. Daher sollte auch der Betriebsrat mit entsprechendem Fachpersonal zusammenarbeiten. Bei der Umsetzung des Datenschutzes kann es daher sinnvoll sein, mit dem (externen) Datenschutzbeauftragten zusammen zu arbeiten.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Erstinformation, ersetzt keine fachliche und individuelle Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie den Datenschutz ausreichend umsetzen, dann lassen Sie sich von uns professionell beraten.

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