Urteile zum DatenschutzLesezeit: 3 Min

Änderungen bei Onlinediensten umsetzen

Seit dem 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft getreten und muss als geltendes Recht in Deutschland umgesetzt werden. Im Februar 2024 ist bereits der Digital Service Act eine EU-Verordnung Gesetz geworden. Gerade bei Onlinediensten fallen neue unterschiedliche Pflichten an. Welche Änderungen müssen Unternehmen und Organisationen beachten?

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Telemediengesetz wird zum DDG

Aus dem bisher genutzten Telemediengesetz wird seit dem Stichtag das Digitale-Dienste-Gesetz. Damit wird nun mit dem DDG das nationale Recht an den Digital Services Act (DSA) der EU angepasst.
Der DSA soll die reibungslose Funktion des Binnenmarktes für Vermittlungsdienste fördern. Darüber hinaus sollte er einen Beitrag zu einem vertrauenswürdigen, vorhersehbaren und sicheren Online-Umfeld leisten. Damit werden die Pflichten sogenannter digitaler Dienste festgelegt.

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Was sind digitale Dienste?

Zu den sogenannten digitalen Diensten gehören Anbieter von digitalen Dienstleistungen, die als Vermittler tätig sind und auch jenem die Verbrauchern den Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten oder Waren ermöglichen. Das DDG gilt aber auch für alle Webseitenbetreiber.
Was bedeutet das aber nun für die Umsetzung im Datenschutz?

DDG – passen Sie Ihr Impressum an

Ein Impressum ist für jeden Betreiber einer Internetseite verpflichtend. Bisher wurde die Verantwortlichkeit für die Internetseite durch den §5 des Telemediengesetz (TMD) geregelt. Dieses musste entsprechend auch im Impressum vermerkt werden. Daraus ergibt sich die Änderung, dass der Verweis auf diesen Paragrafen im Impressum auf den Verweis auf den Paragrafen Nr. 5 des DDG geändert wird.
Das Gesetz schreibt dabei nicht vor, dass auf §5 DDG verwiesen wird, es sollte allerdings nicht mehr auf §5 TMD verwiesen werden.

Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)

Auch die Bezeichnung des TTDSG – des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes – wurde angepasst bzw. geändert. Die neue Bezeichnung lautet nun Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Das ist ebenfalls eine rein redaktionelle Änderung, sollte aber auf jeden Fall in der Datenschutzerklärung und im Cookie-Banner angepasst werden.

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Die Impressumspflicht auf Unternehmenswebseiten: Was Sie wissen müssen

Die Impressumspflicht ist eine wesentliche Vorschrift für Unternehmenswebseiten in Deutschland. Sie dient der Transparenz und dem Verbraucherschutz, indem sie sicherstellt, dass Besucher einer Webseite schnell und unkompliziert Herausgeberinformationen einsehen können.

Was ist ein Impressum?

Ein Impressum ist eine zwingend erforderliche Angabe auf einer Webseite, die Informationen über den Betreiber der Seite bereitstellt. Diese Angaben umfassen in der Regel den Namen und die Anschrift des Seiteninhabers, Kontaktinformationen sowie weitere rechtlich relevante Details. Der Zweck eines Impressums besteht darin, die Verantwortlichkeit der Betreiber offenzulegen und rechtliche Transparenz zu bieten.

Wer ist zur Erstellung eines Impressums verpflichtet?

Grundsätzlich sind alle geschäftsmäßigen Online-Dienste, zu denen auch Unternehmenswebseiten, Blogs, Online-Shops und Foren gehören, verpflichtet, ein Impressum zu führen.
Als geschäftsmäßig gelten Webseiten, die auf Dauer angelegt sind und einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, auch wenn sie kostenfrei genutzt werden können.

Welche Angaben gehören ins Impressum?

Ein korrektes Impressum muss verschiedene Informationen enthalten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Hier die wichtigsten Bestandteile:

  • Name und Anschrift: Der vollständige Name (bei juristischen Personen der Unternehmensname) und die ladungsfähige Anschrift des Betreibers.
  • Kontaktinformationen: E-Mail-Adresse und optional Telefonnummer, sofern eine direkte und schnelle Kontaktaufnahme möglich ist.
  • Vertretungsberechtigte Personen: Bei juristischen Personen die Angabe der vertretungsberechtigten Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder.
  • Registernummer: Falls vorhanden, die Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer oder eine andere behördliche Registrierungsnummer.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Falls das Unternehmen eine solche besitzt.
  • Angaben zur Aufsichtsbehörde: Nur bei regulierten Berufen und Tätigkeiten erforderlich.

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Es empfiehlt sich, einen klar gekennzeichneten Link im Footer oder im Hauptmenü der Webseite zu platzieren.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Erstinformation, ersetzt keine fachliche und individuelle Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie den Datenschutz ausreichend umsetzen, dann lassen Sie sich von uns professionell beraten.

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