Urteile zum DatenschutzLesezeit: 4 Min

Student in NRW reicht Klage wegen Datenschutzverstoß ein

In den Zeiten von Corona gehen Hochschulen in NRW immer neue Wege. Dazu gehören auch Onlineprüfungen. Doch wie stellt man hier sicher, dass der Prüfling nicht schummelt? Klar, durch Video- und Tonaufnahmen, die zur weiteren Dokumentation bei Unregelmäßigkeiten auch gespeichert werden können.

Dagegen hat nun ein Student einer Fernuni in NRW geklagt und nicht Recht bekommen. Was passiert ist und was das für den Datenschutz heißt, lesen Sie in diesem Blog.

Prüfungen der Hochschule werden online durchgeführt

Eine Fernuniversität in NRW hat es seinen Studierenden in der Corona-Zeit möglich gemacht, Prüfungen online durchzuführen. Dabei werden die Prüflinge per Video überwacht. Darüber hinaus werden die Prüfungen aufgezeichnet, eine Speicherung der Aufnahmen erfolgt aber nur bei Unregelmäßigkeiten oder wenn der Geprüfte es selber beantragt.

Sollte eine Speicherung notwendig sein, würden die Aufnahmen erst nach Beendigung des entsprechenden Verfahrens gelöscht. Entstehen keine Unregelmäßigkeiten, werden die Aufnahmen im Anschluss an die Prüfung gelöscht.

So weit die Theorie der Fernuni. Ein Student hatte aber nun genau gegen diese Art der Vorgehensweise geklagt. Streitpunkt hierbei war nach Medienberichten nicht die Aufnahme selber, sondern die mögliche Speicherung der Aufnahme. Der Student sah darin eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und reichte daher Klage im Vorfeld einer Prüfung ein.

Definition Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Was ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Kurz gesagt beschreibt dieses Recht das Recht eines jeden, selber zu entscheiden, welche personenbezogenen Daten er überhaupt weitergibt und wozu diese Daten genutzt werden. Es ist ein Datenschutz-Grundrecht, welches im Grundgesetz nicht explizit erwähnt wird, aber durch die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) geschützt ist.

Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ist gemeinsam mit einem Studenten Medienberichten zu folge nun gegen eine mögliche Speicherung der Daten vorgegangen. Mit einem Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht (OGV) NRW wollten Sie so die Speicherung der Aufzeichnungen einer bevorstehenden Prüfung verhindern. Die Video- und Sprachaufnahmen wurden demnach nicht explizit abgelehnt.

Durch die Speicherung würde die informationelle Selbstbestimmung des Studenten nicht eingehalten, zudem sei keine zeitliche Abgrenzung der Speicherzeit bei möglichen Unregelmäßigkeiten definiert. Laut der GFF sei eine Speicherung der Daten nicht notwendig, da eine bloße Videoübertragung bei der Prüfung zur Überwachung ausreichen würde.

Klage wurde abgelehnt

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hatte bereits zu einem anderen Zeitpunkt entschieden, dass eine Fernaufsicht bei Online-Klausuren per Videokonferenz zulässig ist. Auch die Klage vor dem OVW NRW wurde abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied jetzt, dass die Aufzeichnung unter den angegebenen Vorgaben nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz verstößt.

Kein Verstoß gegen den Datenschutz aber Recht auf Auskunft für Studierende

Beim vorliegenden Fall ist dem Gericht zu Folge keine Einwilligung für die Speicherung der Aufnahme notwendig, da Videobeobachtung und -aufzeichnung erforderlich und geeignet sind, um die Chancengleichheit bei Prüfungen herzustellen.

Auch wenn die Klage abgewiesen wurde, haben Studierende, wie alle Betroffene im Datenschutz verschiedene Rechte, die es zu beachten gilt. So können Studierende beispielsweise eine Betroffenenanfrage an Hochschulen stellen. Hierbei erhalten sie nach Vorgaben der DS-GVO Auskunft über ihre dort gespeicherten personenbezogenen Daten und auch die gesamten Daten aus einer Klausuraufsicht, falls diese gespeichert werden.

Für Bildungseinrichtungen bedeutet das: Achtung im Umgang mit Auskunftsbegehren. In der Regel hat der Verantwortliche vier Wochen Zeit, um eine solche Auskunft zu erteilen. Auch wenn keine Daten vom Betroffenen gespeichert werden, muss dies mitgeteilt werden.

Aufzeichnungen bei Videoüberwachungen – ein schwieriges Thema im Datenschutz

Videoüberwachungen stellen generell ein komplexes Thema im Datenschutz dar. Mehr zum Thema Videoüberwachung haben wir Ihnen auch noch einmal in einem Blog festgehalten.

Dabei ist zu betonen, dass die Video- und Audioüberwachungen bei Prüfungen einen besonderen „Tatbestand“ im Datenschutz darstellen. Vor allem Aufzeichnungen der Aufnahmen, so zeigt es dieses Beispiel, müssen gut durchdacht werden. Die Einhaltung des Datenschutzes steht dabei immer auch auf dem Prüfstand und muss immer wieder neu abgewogen werden. Die Verordnungen bei Prüfungen können sich darüber hinaus von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Ob videoüberwachte Klausuren überhaupt durchführbar sind, in Zeiten vom Corona-Lockdown eventuell sogar alternativlos sind, muss im Einzelfall durch einen Fachmann beurteilt werden.

Individuelle Prüfung der Gegebenheiten notwendig

Inwieweit die Aufzeichnungen datenschutzkonform sind, muss ebenfalls von Fall zu Fall neu beurteilt, begründet und auch dokumentiert werden. Auch weitergehende Technologien, die den Lehranstalten vermeintliche Sicherheiten bei den Prüfungen geben sollen, müssen vor deren Einführung ausgiebig datenschutzrechtlich geprüft werden. Ebenso sind alle nötigen Vorgaben dazu zu erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (VVT)
  • Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM)
  • Einhaltung der Betroffenenrechte
  • Prüfung der Vorgänge auf nötige ADV-Verträge (Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung, z.B. bei Anbietern von Online-Meetings)

Welche Unterstützung bringt ein externer Datenschutzbeauftragter?

Vor allem Bildungseinrichtungen wie Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, Fernunis usw. müssen im Moment auf Online-Unterricht umsteigen, teilweise auch Prüfungen – soweit möglich und zugelassen – online durchführen.

Bei Homeschooling und Co. Müssen verschiedene Besonderheiten beachtet werden: Welche Daten werden verarbeitet, benötigt man eine Einwilligung vom Betroffenen, ist der Betroffene Volljährig, wer verarbeitet die Daten? Unterschiedliche Gegebenheiten bei Lehrenden und Lernenden können solche Entscheidungen zu einem komplexen Thema werden lassen. Mehr zum Thema Homeschooling lesen Sie hier.

Ein externer Datenschutzbeauftragter kann als Experte die Umstände im Einzelnen beurteilen und Hilfestellungen bei der Umsetzung der DS-GVO geben. Wir von Datenschutzberater.NRW können einen externen Datenschutzbeauftragten (TÜV) stellen. Unser Team besteht aus Fachleuten aus IT, Datenschutz und Steuerrecht.

Suchen Sie einen externen Datenschutzbeauftragten, der die Gegebenheiten bei Ihnen vor Ort im Raum Köln, Gummersbach, Bonn, Siegen, Düsseldorf, Siegburg und ganz Nordrhein-Westfalen individuell betreut und beim Thema Datenschutz immer auf dem neusten Stand ist? Dann zögern Sie nicht, uns eine unverbindliche erste Anfrage zu senden.

Dieser Artikel dient zur allgemeinen Erstinformation, ersetzt keine fachliche und individuelle Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie den Datenschutz ausreichend umsetzen, dann lassen Sie sich von uns professionell beraten.

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